Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 27. März eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 29. März.
hat die Landesregierung wie folgt zusammengefasst:
Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Betroffen ist davon auch der Rhein-Neckar-Kreis, dessen 7-Tage-Inzidenz schon seit einer Woche über 100 liegt.
Wegen des Überschreitens der 100er-Marke hatte der Rhein-Neckar-Kreis am 24. März die sogenannte „Notbremse“ gezogen. Seither galten im Kreis verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen waren nur noch zwischen einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich.
Weiterhin gilt im Rhein-Neckar-Kreis: Der Einzelhandel darf kein „Click & Meet“ (Termine mit vorheriger Buchung) mehr anbieten. „Click & Collect“ (Abholangebote mit vorheriger Buchung) ist möglich.
Der Betrieb von Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen wird untersagt.
Friseurbetriebe, Blumenläden und Gartencenter dürfen allerdings geöffnet bleiben.
Museen, Galerien, botanische Gärten und Zoos bleiben dagegen geschlossen.
Auch im Amateur- und Freizeitsport sind die Außen- und Innensportanlagen geschlossen. Lediglich Individualsport auf weitläufigen Anlagen ist weiterhin möglich. Gruppensport im Freien ist nicht erlaubt.
Auch das Land Hessen hat sein Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) aktualisiert. Sie tritt ebenfalls am Montag, 29. März, in Kraft.
Die wichtigsten Inhalte hat die Landesregierung wie folgt zusammengefasst:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiterhin mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet, dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Paare gelten als ein Hausstand.
Für private Zusammenkünfte (insbesondere in der eigenen Wohnung) wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Neu ist: Die Verkaufsstellen des Einzelhandels sind bis zum 18. April 2021 zu schließen (nur Verkauf über Click & Collect bleibt gestattet). Ausnahmen sind für die Grundversorgung der Bevölkerung vorgesehen. Der Verkauf von Non-Food-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, darf weiterhin im bisherigen Umfang erfolgen, aber keinesfalls ausgeweitet werden. Wird der Gegenstand des ausgeübten Gewerbes gewechselt oder auf neue Waren oder Leistungen ausgedehnt, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Zuwiderhandlung erfüllt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO).
Museen, Schlösser, Burgen, und Gedenkstätten, Tierparks, Zoos und botanische Gärten dürfen im Rahmen einer festen Terminvergabe ihre Außenbereiche weiterhin öffnen. In Gedenkstätten dürfen zudem auch die Innenräume betreten werden.
Alle Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege können im Rahmen einer festen Terminvergabe unter strengen Auflagen weiterhin öffnen.
Die Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung bleiben erhalten, der Besuch von Fitnessstudios ist im Rahmen einer festen Terminvergabe und unter strengen Auflagen wieder möglich.
Link zur Corona-Verordnung von Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Link zur Corona-Verordnung von Hessen:
https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Angesichts der Fülle von Regelungen und aufgrund kurzfristig immer wieder möglicher Änderungen kann die Redaktion trotz aller Sorgfalt keine Gewähr für die Gültigkeit der oben genannten Bestimmungen übernehmen. Wir bitten dafür um Verständnis.