Gesundheit

Bisher kaum Sanktionen bei Verstößen gegen Masernimpflicht

Kinder und Kitas und Schulen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein. Liegt kein Nachweis vor, können die Gesundheitsämter reagieren - tun das aber bisher nur zögerlich und mit unterschiedlichem Elan.

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Seit einigen Monaten dürfen die Gesundheitsämter Sanktionen verhängen gegen Eltern, die ihre Kindern nicht gegen Masern impfen lassen. Hessenweite Zahlen haben die Ministerien nicht. Aber Stichproben bei Gesundheitsämtern zeigen, dass Kreise und Kommunen sehr unterschiedlich mit Verstößen umgehen. Vielerorts sind Verfahren am Laufen, aber noch nicht abgeschlossen.

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Seit 1. März 2020 gilt bundesweit das Masernschutzgesetz. Eltern von Kita- und Schulkindern müssen nachweisen, dass ihre Kinder geimpft oder immun sind. Bei Kindern zwischen ein und zwei Jahren reicht eine Impfung, danach müssen sie mindestens zwei Impfungen haben. Alternativ können die Eltern ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern vorlegen.

Die Regelung gilt auch für Beschäftigte, die nach 1970 geboren wurden. Die Einrichtungen müssen vor Beginn der Betreuung oder Beschäftigung den Nachweis kontrollieren. Fehlt er, muss der Fall den Gesundheitsämtern gemeldet werden. Das Gesundheitsamt schreibt die Familie erst an und lädt sie dann zu einem Beratungsgespräch. Gibt es keine Lösung, kann das Amt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen - wegen der Schulpflicht allerdings nicht für Schulen. Alternativ sind Geldbußen möglich.

Bis Ende Juni 2022 galt in Hessen eine Übergangsfrist. Wie viele Verstöße es seither landesweit gab und wie oft welche Konsequenzen verhängt wurden, ist landesweit nicht bekannt: Dem Sozialministerium und dem Kultusministerium werden die Fälle nicht gemeldet, das Landesgesundheitsamt ist erst im Aufbau.

Das Gesundheitsamt KASSEL hat im Zusammenhang mit dem Masernschutzgesetz bislang noch keine Sanktionen verhängt. Die Behörde ist für die Stadt und den Landkreis zuständig. «Derzeit werden die Anhörungsschreiben an Betroffene und Einrichtungen versandt. Nachdem die entsprechenden Rückmeldungen geprüft wurden, wird in einem nächsten Schritt individuell über mögliche Maßnahmen wie Bußgelder beziehungsweise Tätigkeits- oder Betretungsverbote entschieden», erklärte ein Sprecher das Verfahren.

In Hessens größter Stadt wurden ebenfalls noch keine Konsequenzen gezogen: «Vom Gesundheitsamt wurden bislang weder Betretungsverbote noch Bußgelder gemäß des Masernschutzgesetzes verfügt», sagte eine Sprecherin des FRANKFURTER Gesundheitsamts.

Dem Gesundheitsamt von Stadt und Kreis DARMSTADT wurden 483 Schülerinnen und Schülern ohne Nachweis gemeldet, wie ein Sprecher berichtete. 31 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet. In Darmstädter Kitas seien drei Fälle «in Klärung». Bisher sei kein Kind ausgeschlossen worden.

Das WIESBADENER Gesundheitsamt hat schon 20 Bußgeldbescheide versandt. «Darüber hinaus sind Bußgelder für 611 weitere Personen derzeit in Vorbereitung, da die Frist zur Vorlage versäumt wurde. Betretungsverbote oder andere Sanktionen wurden bisher nicht ausgesprochen», so ein Sprecher der Stadt.

Ebenso heterogen scheint die Situation in Hessens Landkreisen: Im Landkreis GIESSEN und im WETTERAUKREIS wurden nach Angaben der Pressestellen bislang keine Bußgeldbescheide verhängt oder Betretungsverbote ausgesprochen. Im MAIN-KINZIG-KREIS dagegen wurden 180 Bußgeldverfahren eingeleitet, in 42 Fällen wurden bereits Bußgeldbescheide erlassen. Alle Fälle betrafen Schulen, wie der Kreis berichtete. Betretungsverbote wurden bisher noch nicht verhängt.

Im RHEINGAU-TAUNUS-KREIS sind wegen Nichtvorlage des Nachweises aktuell 99 Ordnungswidrigkeitsverfahren in Schulen und 7 in Kitas in Vorbereitung. «Ab voraussichtlich Mai werden - als erster Schritt des Amtsverfahrens - Anhörungen an die Erziehungsberechtigten versendet», so eine Sprecherin. Bußgelder oder Betretungsverbote wurden also noch keine verhängt. Bei einem Kita-Kind hatte der Kreis bereits ein Betretungsverbot ausgesprochen, es dann aber wieder zurückgenommen, als der Nachweis verspätetet vorgelegt wurde.