Finanzen

Influencer im Visier der Finanzämter

Viele Klicks, aber keine Steuern? Auch für Influencerinnen und Influencer gilt die Einkommensteuerpflicht - der Übergang ins Unternehmertum kann fließend sein.

Hessens Finanzämter nehmen Influencer steuerlich stärker in den Fokus. (Symbolbild) Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Hessens Finanzämter nehmen Influencer steuerlich stärker in den Fokus. (Symbolbild)

Wiesbaden (dpa/lhe) - Hessens Steuerfahnder haben die Influencer-Szene im Blick. Es seien bereits 75 Betriebsprüferinnen und -prüfer gesondert geschult, die in den Finanzämtern das Thema federführend bearbeiten, erklärte das Finanzministerium in Wiesbaden auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen-Landtagsfraktion. «Im Bereich der Influencerinnen und Influencer besteht die Besonderheit, dass der Eintritt in das Unternehmertum besonders niedrigschwellig ist.» 

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Werbeeinnahmen und Geschenke zählen zu Einkünften

Das bedeute: Es müssen keine Räume angemietet werden, man benötigt keinen Meisterbrief oder größere Ressourcen, wie das Ministerium erläutert. «Es genügt eine E-Mail-Adresse.» Der Übergang zur unternehmerischen Tätigkeit könne fließend sein. Influencerinnen und Influencer erhalten verschiedenartige Vergütungen über Social-Media-Plattformen, zum Beispiel Werbeeinnahmen oder Geschenke. Damit erzielen sie laut Finanzministerium in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Steuerpflicht von Branche und Bekanntheit unabhängig

«Die Hessische Steuerverwaltung hat das Prüffeld der Influencerinnen und Influencer – genauso wie andere Länder – frühzeitig erkannt», bekräftigt das Ministerium. Unter anderem würden regelmäßig bei Social-Media-Plattformen oder typische Werbepartner von Influencern Daten zu Steuerpflichtigen im gesamten Bundesgebiet abgefragt. Bei der Besteuerung gelte grundsätzlich der Grundsatz der Gleichbehandlung - unabhängig von Branche und Bekanntheitsgrad.