Justiz

OLG: Einreiseprobleme kein Grund zur Verfahrenseinstellung

Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts.

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Einreiseprobleme von Angeklagten mit russischer Staatsangehörigkeit als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine berechtigen nicht zur Einstellung eines Gerichtsverfahrens. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG hob damit einen Einstellungsbeschluss des Landgerichts Dortmund auf. (Az.: 7 Ws 85/23).

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Das Landesgericht hatte die Ansicht vertreten, dass das Erscheinen zur Hauptverhandlung die beiden Angeklagten wegen der verhängten Reisebeschränkungen sowie mögliche Repressionen bei ihrer Rückkehr
in die Russische Föderation unverhältnismäßig belasten würde. Das Revisionsverfahren gegen die Männer wegen Steuerhinterziehung und Untreue wurde daher wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Das OLG entschied hingegen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für mögliche Repressalien bei Rückkehr der Angeklagten nach Russland vorliegen, die dem Prozess entgegenstehen. Auch wenn nicht bekannt sei, wie lange der russische Angriffskrieg noch dauern werde, sei ein Erscheinen der Angeklagten vor Gericht «weder objektiv ausgeschlossen noch unzumutbar», heißt es in dem OLG-Beschluss.

Auch ohne direkten Flugverkehr gäbe es Flugmöglichkeiten über internationale Drehkreuze nach Deutschland sowie eine Ein- und Ausreise über den Landweg mit dem Auto oder Bus. Dass eine solche Einreise eine beschwerliche und umständliche Prozedur für die Angeklagten darstellt, stelle keinen Hinderungsgrund im Sinne der Strafprozessordnung dar.