Millionenbetrug

OLG Frankfurt: Keine Bewährung ohne Aufklärung

Das Oberlandesgericht bleibt hart: Ohne Angaben zum Verbleib der Beute gibt es für einen Betrüger keine vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung.

Der OLG Frankfurt beschäftigte sich mit dem Antrag eines verurteilten Straftäters auf vorzeitige Haftentlassung. Foto: Arne Dedert/dpa
Der OLG Frankfurt beschäftigte sich mit dem Antrag eines verurteilten Straftäters auf vorzeitige Haftentlassung.

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Ein verurteilter Straftäter, der keine Angaben zum Verbleib seiner Beute macht, kann nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden. «Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken», begründete der zuständige Senat des Frankfurter Oberlandesgerichts seinen Beschluss vom 28. September (Aktenzeichen 3 Ws 452/26). 

Eine Strafe könne nur zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten sei, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehe. Eine solche Prognose könne jedoch nicht gestellt werden, wenn der Verurteilte zum Verbleib der Beute nur unzureichende Angaben mache. 

Millionenbeute

Der Mann wurde unter anderem wegen Betrugs in mehr als 450 Fällen zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Bei der Beute handelt es sich um einen Betrag von mehr als 2,3 Millionen Euro. Der Strafsenat geht davon aus, dass zumindest ein Teil des Geldes noch vorhanden ist. 

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Der Täter hatte beantragt, nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen zu werden. Die Strafvollstreckungskammer lehnte dies ab, seine Beschwerde beim OLG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg.