OLG: Meterhohe Hecke muss nicht zurückgeschnitten werden
Seit Jahren streiten zwei Nachbarn aus Hessen vor Gericht über eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete nun wieder beim OLG in Frankfurt.
Frankfurt/Main (dpa) - Eine Bambushecke, die seit Jahren für einen juristischen Streit zwischen hessischen Nachbarn sorgt, muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt nicht zurückgeschnitten werden. Zuvor war das Verfahren durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegangen.
«Das hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt», erklärte das OLG, dessen Senat sich bei einer Ortsbegehung eigens einen Endruck von der Hecke in Frankfurt verschafft hatte. «Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt.» Auch der Grenzabstand von 75 Zentimeter sei laut einem Sachverständigen beachtet worden.
Und: Der Senat habe den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle einer «erdrückenden und dominierenden Wirkung» blieben. Die Bambuspflanzen haben laut dem Gericht zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.
BGH forderte zum Nachmessen auf
Der Kläger wollte, dass seine Nachbarin ihren meterhohen Bambus auf drei Meter zurückschneidet und dafür sorgt, dass er nicht wieder über diese Höhe hinauswächst. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage im August 2023 ab. Schließlich sei der vorgeschriebene Abstand, den Hecken vom Nachbargrundstück einhalten müssen, hier erfüllt. Ab über zwei Metern Höhe gilt demnach ein Mindestabstand von 75 Zentimetern - für drei Meter hohe also genauso wie für sechs oder sieben Meter hohe Hecken.
Der Fall ging dann später an den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dort ging es auch um die Frage, ob eine Hecke grundsätzlich nur eine bestimmte Maximalhöhe haben kann - und ob sie ihre Eigenschaft als solche verliert, wenn sie darüber hinauswächst. Dieser Ansicht erteilte der BGH im März 2025 - wie zuvor bereits das OLG - aber eine Absage.
Doch obwohl der BGH die Einschätzung der Frankfurter Vorinstanz mit Blick auf die nicht vorhandene, allgemeine Höhenbegrenzung der Hecke teilte, hob er das Urteil zunächst auf und verwies die Sache zurück nach Frankfurt. Denn der Senat war sich nicht sicher, ob die Beklagte mit ihrem Bambus tatsächlich den für Hecken von über zwei Metern Höhe gesetzlich geregelten Abstand von 75 Zentimetern einhält. Das OLG muss hier noch mal nachmessen lassen, hieß es damals. Das hatte der Senat nun bei der Ortsbegehung gemacht.