Erneuter Prozess in Frankfurt

Urteil im Prozess gegen Narkosearzt erwartet

Ein Kleinkind stirbt beim Zahnarzt im Behandlungsraum - aufgrund einer verunreinigten Narkose. Nun soll erneut ein Urteil gegen den zuständigen Arzt fallen.

Der Prozess vor dem Landgericht soll nächste Woche zu Ende gehen. (Symbolbild) Foto: Hannes P Albert/dpa
Der Prozess vor dem Landgericht soll nächste Woche zu Ende gehen. (Symbolbild)

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Im erneuten Prozess gegen einen Narkosearzt nach dem Tod eines kleinen Mädchens in einer Zahnarztpraxis wird diesen Mittwoch (12.00 Uhr) das Urteil erwartet. 

Der Mediziner hatte im September 2021 in der Praxis in Kronberg im Hochtaunuskreis insgesamt vier Kindern verunreinigtes Narkosemittel gespritzt sowie weitere eklatante Hygienefehler begangen. Die Kinder erlitten eine Blutvergiftung. Das vierjährige Mädchen starb noch in der Nacht auf dem Zahnarztstuhl. Ein Junge und ein weiteres Mädchen mussten in der Frankfurter Uniklinik künstlich beatmet werden und überlebten nur knapp.

In erster Instanz wurde der ehemalige Arzt unter anderem wegen Totschlags von einer anderen Kammer des Frankfurter Landgerichts zu zehneinhalb Jahren Haft verurteilt. Der Staatsanwaltschaft ging das nicht weit genug: Sie legte erfolgreich Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. 

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Staatsanwaltschaft sieht Verdeckungsmord

Die Anklagebehörde fordert eine lebenslange Haftstrafe. Sie argumentierte in ihrem Plädoyer, der deutsche Anästhesist habe seine schweren Behandlungsfehler vertuschen wollen und dafür das Leben seiner kleinen Patienten aufs Spiel gesetzt. Damit habe er sich des Mordes an der Vierjährigen und des versuchten Mordes an drei anderen Kindern schuldig gemacht. Demnach habe er mit Verdeckungsabsicht gehandelt, einem Mordmerkmal. 

Die Verteidigung des Angeklagten widerspricht dieser Darstellung. Hätte er beabsichtigt, seine Handlungen zu verdecken, wäre es demnach eher in seinem Interesse gewesen, den Tod des Mädchens und damit die intensiven Ermittlungen zu verhindern. Gegen eine Verdeckungsabsicht spreche außerdem, dass der Angeklagte «keinerlei Spurenbeseitigungen vorgenommen» habe, sagte der Anwalt. Sein Verhalten begründete die Verteidigung stattdessen mit Übermüdung und Überarbeitung.