Oberstes Gericht

Bundesverfassungsgericht: Kein «Tempolimit» für Gesetzgebung

Nicht nur inhaltlich war das Heizungsgesetz der Ampel-Regierung umstritten. Auch der zeitliche Ablauf stand in der Kritik. Karlsruhe klärt nun: eine bezifferte Höchstgeschwindigkeit gibt es nicht.

Die Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, eröffnete die Verhandlung im Februar. (Archivbild) Foto: Uli Deck/dpa
Die Vizepräsidentin des Gerichts, Ann-Katrin Kaufhold, eröffnete die Verhandlung im Februar. (Archivbild)

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Im Streit um ein verfassungsrechtliches «Tempolimit» für Gesetzgebungsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht eine Klage des ehemaligen CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann verworfen. «Die Verfassung setzt der Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren eine Grenze, aber nicht im Sinne eines bezifferten Tempolimits», sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, in Karlsruhe. Allgemeine Aussagen zur zulässigen Dauer ließen sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. (Az. 2 BvE 4/23)

Unionspolitiker Heilmann hatte geklagt, weil er seine Rechte als Parlamentarier durch das aus seiner Sicht überhastete Gesetzgebungsverfahren zum Heizungsgesetz vor drei Jahren verletzt sah. Im Fokus des Verfahrens stand die Frage, ob es ein verfassungsrechtliches «Tempolimit» für die Beratung von Gesetzentwürfen gibt, wie Kaufhold zu Beginn der Verhandlung im Februar zusammenfasste.

Gericht sieht keine Benachteiligung

Doch belastbare Anhaltspunkte für die Vermutung, Heilmann seien Informationen vorenthalten worden, habe er nicht vorgetragen, sagte Kaufhold. «Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung nicht mit ihm geteilt haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und obwohl sie anderen Abgeordneten zur Verfügung gestellt wurden.»

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Insbesondere habe es nicht an einer tauglichen Diskussionsgrundlage für die parlamentarischen Beratungen gefehlt. Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer Formulierungshilfe habe den Abgeordneten eine solche Grundlage vielmehr zur Verfügung gestanden. Der Senat befand daher einstimmig, dass der Antrag Heilmanns unzulässig sei. 

Eilantrag war 2023 erfolgreich

Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes zielte darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen. Die damalige Regierung aus SPD, FDP und Grünen wollte das Gesetz 2023 kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen. Doch wenige Tage vor der geplanten Abstimmung legten die Koalitionäre noch umfangreiche Änderungen vor.

Heilmann ging das zu schnell. Er legte in Karlsruhe einen Eilantrag ein - mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Verabschiedung vor der Sommerpause. Das Heizungsgesetz wurde knapp zwei Monate später im Bundestag verabschiedet und trat Anfang 2024 in Kraft. In Karlsruhe ging es nun um das Hauptsacheverfahren zu Heilmanns Klage. 

Im Eilverfahren habe Heilmann nur darlegen müssen, dass ihm die Ausübung seiner Mitwirkungsrechte bis zum Moment der Antragstellung nicht möglich gewesen sei und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit gehabt habe, vom Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen, erläuterte Kaufhold. «Im Hauptsacheverfahren ist hingegen auf das Gesetzgebungsverfahren insgesamt abzustellen und zu fragen, ob die Verfahrensgestaltung parlamentarische Beratungen gar nicht ermöglicht hat.»

Thema bleibt

Dass das Thema nach wie vor aktuell ist, machte die Richterin mit Verweis auf Eilverfahren in der vorletzten Woche - der letzten Beratungswoche des Bundestags vor der Sommerpause - deutlich. Das Gericht musste über zwei Eilanträge entscheiden, nach der das GKV-Modernisierungsgesetz in gleicher Weise wie das Heizungsgesetz «zu schnell durch den Bundestag gepeitscht» worden sei. «Das zeigt, wie aktuell und drängend weiterhin die Frage ist, ob die Verfassung eine "Höchstgeschwindigkeit" für Gesetzgebungsverfahren vorgibt», sagte Kaufhold.