Prozess um die Wurst

Bei abgepackter Wurst muss Menge drin sein, die draufsteht

Was zählt zur Füllmenge von fertig verpackter Wurst? Nur das Wurstbrät oder auch die Hülle und die Verschlussclips? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden.

Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Streit um Wurstverpackung (Symbolbild). Foto: Federico Gambarini/dpa
Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Streit um Wurstverpackung (Symbolbild).

Leipzig (dpa) - Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. «Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht», betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab die zugleich rechtskräftige Entscheidung.

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