Urteil

OpenAI verliert im Markenstreit vor EU-Gericht

Ein Streit zwischen dem US-Unternehmen OpenAI und dem Markenamt der EU landet vor Gericht: Was spricht dagegen, den Unternehmensnamen für Software und IT-Leistungen zu sichern?

Das EU-Markenamt wollte «OPENAI» nicht als Wortmarke eintragen - zu Recht, sagt nun das Gericht der Europäischen Union. (Symbolbild) Foto: Hendrik Schmidt/dpa
Das EU-Markenamt wollte «OPENAI» nicht als Wortmarke eintragen - zu Recht, sagt nun das Gericht der Europäischen Union. (Symbolbild)

Luxemburg (dpa) - Das für sein KI-Modell ChatGPT bekannte Tech-Unternehmen OpenAI ist mit einer Klage gegen die verweigerte Eintragung der Wortmarke «OPENAI» vor dem Gericht der Europäischen Union gescheitert. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT sei die Bezeichnung rein beschreibend und habe daher keine Unterscheidungskraft, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Das Urteil kann noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden.

Mit dem Urteil bestätigte das Gericht eine Entscheidung des EU-Markenamts. Die Behörde hatte die von OpenAI beantragte Markeneintragung teilweise abgelehnt, etwa für Software und Cloud-Computing-Dienste. Der Begriff «open» (auf Englisch: offen) bedeute für das maßgebliche Publikum, dass eine Leistung frei zugänglich sei, hieß es. In Kombination mit «AI» (Abkürzung für Künstliche Intelligenz) werde er so verstanden, dass betreffende Produkte auf frei zugänglicher künstlicher Intelligenz basierten.

OpenAI hatte unter anderem argumentiert, der Begriff «open» könne mehrere Bedeutungen haben. Außerdem sei «OPENAI» ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung. Zudem berief sich das Unternehmen auf frühere, vergleichbare Markeneintragungen durch das EU-Markenamt sowie auf andere Eintragungen in mehr als 30 Ländern, darunter Großbritannien und Singapur.

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Das Gericht wies diese Argumente zurück. Die Wortverbindung sei keine ungewöhnliche sprachliche Kombination im Englischen. Eintragungen in anderen Rechtsordnungen seien darüber hinaus für das Unionsmarkenrecht nicht bindend, so das Gericht.