Notfallplan für den Kassenärztlichen Notdienst
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts sorgt für Aufregung bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Kürzere Öffnungszeiten der Notfallpraxen könnten die Folge sein. Wir haben nachgefragt, was das für Weinheim bedeutet.
Die Nachricht geht überregional gerade durch alle Medien. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts schlagen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Alarm. Sie sehen das bisherige System des Kassenärztlichen Notdienstes, der außerhalb der Öffnungszeiten der niedergelassenen Ärzte erste Anlaufstelle für Patienten mit akuten Beschwerden ist, in Gefahr. Bei der KV Baden-Württemberg ist offiziell ein Notfallplan angelaufen, der für die Patienten in vielen Regionen längere Warte- und kürzere Öffnungszeiten bedeuten dürfte.
Wie sieht es in Weinheim aus?
In Weinheim befindet sich die Praxis des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes seit Ende April im Erdgeschoss der GRN-Klinik in der Röntgenstraße. Davor war die Praxis im angrenzenden Ärztehaus untergebracht. Mit dem Umzug waren damals die Öffnungszeiten reduziert worden. Früher konnte man den Ärztlichen Bereitschaftsdienst die ganze Nacht (bis 7 Uhr morgens) ohne Voranmeldung aufsuchen. Seither war dies nur noch bis 24 Uhr möglich.
Droht jetzt eine weitere Verkürzung der Öffnungszeiten? "Nein", sagt Dr. Volker Pfisterer, der für Weinheim zuständige Obmann der KV. "Es bleibt erst einmal bei den bisherigen Öffnungszeiten."
Öffnungszeiten in Weinheim
Die Öffnungszeiten sind: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 19 bis 24 Uhr, mittwochs von 13 bis 24 Uhr, am Wochenende und an den Feiertagen von 8 bis 24 Uhr. Patienten, die nicht in der Lage sind, selbst in die „Notfallpraxis“ zu kommen, können sich unter der bundeseinheitlichen Nummer 116 117 an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Nach einer medizinischen Ersteinschätzung ist weiterhin bei dringendem Handlungsbedarf ein Hausbesuch möglich – auch nach 24 Uhr.
"Bewährtes System wird ohne Not abgeschafft"
Doch Pfisterer ist trotzdem stinksauer. "Ohne Not wird hier per Gerichtsentscheidung ein bewährtes System abgeschafft." Die rund 150 niedergelassenen Ärzte, die im Einzugsgebiet der Weinheimer Notfallpraxis tätig sind, müssten sich jetzt selbst um einen Vertretungsarzt kümmern, wenn sie den Dienst nicht selbst übernehmen können oder wollen. Grundsätzlich sei jeder niedergelassene Arzt dazu gesetzlich verpflichtet, also auch jene, die nicht aus der Allgemeinmedizin kommen. Wenn diese keinen Vertretungsarzt finden, müsste notfalls auch der Hautarzt oder Radiologe den Bereitschaftsdienst übernehmen. In der Vergangenheit wurden die Dienste der Vertretungsärzte (sogenannte Poolärzte) zentral vom KV-Obmann eingeteilt, waren aber nicht bei der KV sozialversichert, was das Bundessozialgericht nun beanstandet hat.
Kritik an der Bundespolitik
Die KV Baden-Württemberg erklärte dazu heute in einer Stellungnahme: "Heute ist ein schwarzer Tag für die ärztliche Versorgung unserer Patientinnen und Patienten. Das Urteil – und die explizite Weigerung der Politik eine Sonderregelung zu treffen – ist ein erneuter Schlag gegen die Ärzteschaft.“ Seit Monaten hätten ärztliche Verbände, Kassenärztliche Vereinigungen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie die Bundesärztekammer davor gewarnt, welche einschneidenden Folgen eine mögliche Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst für die ambulante Versorgung hätte. "Initiativen über den Bundesrat zu einer Sonderregelung für Ärzte zu kommen, scheiterten offenbar am Widerstand aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales", heißt es dort.
Auswirkungen für hessische Notfallpraxen?
Nach Angaben der KV Hessen ist es noch offen, inwieweit sich die Entscheidung des Bundessozialgerichts in Hessen auswirkt. «Final können wir das noch nicht beurteilen», sagte ein Sprecher der KV Hessen gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Es sei schwierig, Stellung zu beziehen, da es noch keine schriftliche Urteilsbegründung gebe. pro