Weinheimer Richterin warnt vor Folgen der Cannabis-Amnestie
Der Bundestag hat am Freitag die Teil-Legalisierung von Cannabis beschlossen. Das Gesetz beinhaltet auch eine Amnestie-Vorschrift. Warum selbst Schwerverbrecher aus der Haft entlassen werden könnten.
Der Bundestag hat am Freitag grünes Licht für die Teil-Legalisierung von Gras gegeben. Ab dem 1. April soll der Besitz bestimmter Mengen und der Anbau der Droge für Erwachsene legal werden. Das Gesetz sieht zudem mildere Strafen für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor – auch rückwirkend. Die sogenannte Amnestie-Vorschrift, deren Folgen für die Justiz gravierend sein könnten, löst scharfe Kritik aus. Auch Richterin Eva Lösche, Direktorin des Weinheimer Amtsgerichts, hat starke Bedenken beim Cannabis-Gesetz in seiner jetzigen Form.
Frau Lösche, mit welchem Gefühl blicken Sie der Teil-Legalisierung von Cannabis entgegen?
Eva Lösche: Das vorwiegende Gefühl ist Besorgnis. Nicht nur wegen allgemeiner Probleme, etwa dass Kinder und Jugendliche in Zukunft noch leichter an die Droge kommen können. Im jetzigen Gesetzesentwurf sind für die Justiz wichtige Belange nicht geregelt. Andere Passagen können überwältigende Folgen für Strafverfolgung und Gerichte nach sich ziehen.
Können Sie das präzisieren?
Lösche: Es sollen jetzt 25 Gramm Cannabis straffrei sein. Dabei gibt es riesige Unterschiede bei den Wirkstoffgehalten. Aber die Menge des psychoaktiven THC entscheidet über die Menge der Portionen. Wenn 25 Gramm frei sind, wird jeder, der mit der Produktion zu tun hat, darauf drängen, Pflanzen mit einem möglichst hohen Wirkstoffgehalt zu züchten. Das macht das Ganze noch weniger beherrschbar für den Konsumenten und damit gefährlicher. Dabei verhält es sich ein bisschen so, als würde ich einen Karton Eier nehmen und sagen: Der kostet ab sofort 5 Euro. Egal ob ein Ei drin ist oder zwölf.
Sie sprachen von überwältigenden Folgen für die Justiz. Auch für das Amtsgericht?
Lösche: Wir erwarten, dass eine große Anzahl von Fällen wegen der gesunkenen Straferwartung von der Staatsanwaltschaft nicht mehr beim Landgericht, sondern beim Amtsgericht angeklagt werden. Verbrechenstatbestände wie das Handeltreiben mit Drogen in nicht geringen Mengen beispielsweise werden bislang mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet. Das Gesetz soll die Mindeststrafe auf drei Monate heruntersetzen. Es wird also zu deutlich mehr Verfahren kommen, bei denen die Staatsanwaltschaft von einer Strafe von maximal vier Jahren ausgehen wird. Die landen künftig alle bei uns im Amtsgericht. Das ist eine langfristige Folge. Es gibt jedoch eine andere Passage, die die Justiz deutlich kurzfristiger treffen wird.
Sie deuten vermutlich die Amnestie-Vorschrift an, die im Cannabis-Gesetz enthalten ist. Könnten Sie diese kurz erläutern?
Lösche: Sie besagt, dass bereits verhängte Urteile aufgrund des neuen, deutlich milderen Rechts zu bewerten sind, sofern sie noch nicht (vollständig) vollstreckt sind. Die Fachliteratur spricht von hunderttausenden Fällen, die neu bewertet werden müssen. Dabei spreche ich nicht nur von Tatbeständen von unter 25 Gramm. Die sind verhältnismäßig einfach und in der Regel bereits vollstreckt. Deutlich schwieriger wird es in den Fällen, in denen Gesamtstrafen gebildet wurden. Bei denen zum Beispiel ein Täter wegen eines Deliktes im Betäubungsmittel-Bereich in Tateinheit mit Körperverletzung oder Raub verurteilt wurde. Hier muss man die einzelnen Fälle rausfischen, die zu korrigieren sind. Händisch. Diese Arbeit müssen im Erwachsenenrecht zwar die Staatsanwaltschaften leisten, die die Vorschrift am schlimmsten treffen wird. Die Folgen bekommen die Gerichte über Umwege jedoch auch zu spüren.
Inwiefern?
Lösche: Wenn zum Beispiel neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen, kommen die Verfahren wieder zu den Gerichten, das darf die Staatsanwaltschaft gar nicht. Und es ist ja nicht einmal so, dass das alles auf Antrag des jeweiligen Betroffenen geschehen muss. Da hätten wir zwar auch jede Menge Arbeit, aber deutlich weniger aktiven Suchaufwand. Die Neubewertungen müssen alle automatisch von Amts wegen gemacht werden. Theoretisch bis zum 1. April ...
... sonst?
Lösche: Könnte man sich bei Haftsachen wegen Freiheitsberaubung oder einem Verstoß gegen den Paragrafen 345 des Strafgesetzbuches, der Vollstreckung gegen Unschuldige, strafbar machen. Bei letzterer kann es bereits bei einer leichtfertigen Handlung zu einer Freiheitsstrafe kommen. Und wenn hunderte Fälle zu bearbeiten sind, sind solche Fehler nicht ausschließbar. Also haben die Cannabis-Verfahren Priorität.
Das wird demnach zwangsläufig dazu führen, dass Arbeit liegen bleibt?
Lösche: Ich würde es noch drastischer formulieren: Die Amnestie-Vorschrift kann die Justiz lahmlegen. Meine größte Angst ist, dass Haftsachen nicht in der vorgegebenen Frist von sechs Monaten verhandelt werden können und mutmaßliche Schwerverbrecher aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen. Das würde zu einem weiteren Rechtsruck in der Bevölkerung führen.
Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht unmittelbar.
Lösche: Viele Menschen wählen rechts, wenn sie Angst haben. Wenn etwa mutmaßliche Gewalttäter im großen Stil entlassen werden müssen, weil es zu lange dauert, bis es zur Verhandlung kommt, wird das Furcht auslösen. Und wissen Sie was: zu Recht.
Da Sie den Zeitfaktor noch einmal erwähnen: Sie sprachen vorhin davon, dass die Verfahren händisch ausgewertet werden müssen. Reicht hier nicht ein Blick in das Bundeszentralregister (BZR)?
Lösche: Leider nein. Im BZR werden die jeweils angewendeten Tatbestände angegeben, die der Verurteilung zugrunde lagen. Das Betäubungsmittelgesetz ist nicht wirklich übersichtlich. Alle wesentlichen Tatbestände (Handeltreiben, Besitz, Einfuhr, Abgabe, Herstellen) stehen in verschiedenen Absätzen des gleichen Paragraphen, nämlich § 29 BtMG, man sieht also nicht im BZR, worum es konkret im Urteil ging. Außerdem wird im BZR nicht zwischen verschiedenen Substanzen unterschieden. Also ob es sich etwa um Cannabis, Kokain, Heroin oder chemische Drogen handelt. Auch gibt es keine Aussagen über die Menge.
Dann also doch der lange Weg. Aber wird die Justiz durch die Entkriminalisierung nicht gleichzeitig entlastet?
Lösche: Jein. Es werden Fälle wegfallen. Namentlich der Besitz unter 25 Gramm beziehungsweise 50 Gramm in der eigenen Wohnung. Das sind aber nicht die Fälle, die uns bislang die größte Arbeit bereiten. Die meisten kleineren Drogendelikte im Zusammenhang mit Cannabis wurden bei Ersttätern sowieso von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Das neue Gesetz hat viele Tatbestandsalternativen, die strafbares Verhalten von nicht strafbarem Verhalten abgrenzen und die es zu berücksichtigen gilt. Das ist auch ein Aufwand, der Zeit kostet, besonders auch schon bei den Ermittlungsbehörden.
Nun wurde das Gesetz am Freitag vom Bundestag beschlossen. Aber sind die juristischen Feinheiten bereits in Stein gemeißelt?
Lösche: Ich hoffe, dass die Teil-Legalisierung von Cannabis so nicht durchgeht und auf die Warnung des Deutschen Richterbundes gehört wird. Im Vermittlungsausschuss könnten nach einem Veto des Bundesrates noch Änderungen an dem Gesetz vorgenommen werden.
Ich wette, Sie haben da ein paar konkrete Vorschläge.
Lösche: Ich sehe den größten Bedarf zum Nachjustieren bei der Amnestie-Vorschrift. Die sollte meines Erachtens gestrichen werden. Wenn das nicht möglich ist, wäre zumindest wünschenswert, dass sie nur auf Antrag zur Geltung kommt. Mindestens erwarte ich jedoch, dass der Justiz die nötige Zeit gegeben wird, um die Verfahren neu bewerten zu können.