Novelle der Jagdverordnung

Das neue hessische Jagdrecht

Die neuen Jagdzeiten gelten ab April in Hessen. Was sich für Dachs, Baummarder und andere Arten ändert.

Mit der neuen Jagdverordnung werden die Regeln für zahlreiche Arten gelockert. (Symbolbild) Foto: Philipp Schulze/dpa
Mit der neuen Jagdverordnung werden die Regeln für zahlreiche Arten gelockert. (Symbolbild)

Wiesbaden (dpa/lhe) - Hessen ändert sein Jagdrecht zum 1. April. Was bedeutet dies für die Jagd auf ausgewählte Tierarten?

Fuchs und Waschbär erhalten künftig eine ganzjährige Jagdzeit, unter Beachtung des Elterntierschutzes. Füchse hatten bislang in Hessen eine Jagdzeit vom 15. August bis 28. Februar, Waschbären bislang vom 1. August bis 28. Februar, Jungtiere ganzjährig. Der Elterntierschutz besagt, dass in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.

Der Dachs darf künftig vom 1. August bis 31. Dezember, der Jungdachs vom 1. Juni bis 31. Dezember bejagt werden. Bislang galt die Jagdzeit aus der Verordnung des Bundes: vom 1. August bis 31. Oktober. 

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Für Baummarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel orientiert sich Hessen künftig an den bundesrechtlichen Regelungen. Die Jagdzeiten lauten: Baummarder vom 16. Oktober bis 28. Februar, Iltisse vom 1. August bis 28. Februar, Hermeline vom 1. August bis 28. Februar, Mauswiesel vom 1. August bis 28. Februar. Diese vier Arten hatten bislang keine Jagdzeit in Hessen. 

Graugänse durften bislang vom 1. August bis 31. Oktober bejagt werden, künftig bis 15. Januar, soweit sie nicht in bestimmten Gebieten zu verschonen sind. Auch Kanadagänse dürfen künftig länger bejagt werden. Für Nutrias ist nun eine ganzjährige Bejagung möglich, bislang war das vom 1. September bis 28. Februar erlaubt.