Flüchtlinge

Gericht: kein weiteres Asylverfahren für junge Männer

Das griechische Aufnahmesystem für Flüchtlinge hat große Mängel. Nach einer Gerichtsentscheidung aus Kassel bedeutet das aber nicht, dass es gänzlich unzumutbar ist - besonders für eine Gruppe.

Bereits in Griechenland anerkannte männliche Flüchtlinge haben in der Regel keinen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren. (Symbolbild) Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Bereits in Griechenland anerkannte männliche Flüchtlinge haben in der Regel keinen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren. (Symbolbild)

Kassel (dpa) - Männliche Geflüchtete, deren Status bereits in Griechenland nach internationalem Recht anerkannt wurden, haben in der Regel keinen Anspruch auf ein weiteres Asylverfahren in Deutschland. Das hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit drei Urteilen entschieden. 

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Zumindest jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern drohe in Griechenland «keine menschenrechtswidrige Behandlung durch systemische Schwachstellen» im dortigen Aufnahmesystem, wenn sie alleine zurückkehrten, teilte das Gericht zur Begründung mit. Zwar gebe es erhebliche Defizite in Griechenland, diese könnten junge Männer aber über Eigeninitiative bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeit überwinden.

Den Klägern war nach Angaben des Gerichts in Griechenland ein internationaler Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, bevor sie nach Deutschland weiterreisten und dort Asylanträge stellten. Diese lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber ab.

In bestimmten Fällen drohe Menschenrechtswidrigkeit

In zwei Verfahren wies das oberste hessische Verwaltungsgericht die Berufungen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen zurück. In einem Fall gab es der Berufung statt. Wenn Menschen im Rentenalter ohne Hilfe von Angehörigen auskommen müssten und krank seien, bestünden in Griechenland hingegen in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr so große Mängel, dass dort die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung drohe.

Der VGH hat in allen drei Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, weil der zuständige Senat von der Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte in Deutschland abgewichen sei. In einem Verfahren sei bereits die Revision eingelegt worden.