Justiz

Landgericht Frankenthal weist Klage ab: Hundebesitzerin nicht haftbar

Ein Aufzugunfall mit Hundeleine führt zu schweren Verletzungen: Ein Mann verliert Finger und wird arbeitsunfähig.

Der Fall wird seit Juni vor dem Landgericht Frankenthal verhandelt. Foto: Canva
Der Fall wird seit Juni vor dem Landgericht Frankenthal verhandelt.

Mit einem eher ungewöhnlichen Fall haben sich die Richter am Landgericht Frankenthal beschäftigen müssen: Ein Mann aus dem Kreis Alzey-Worms war durch eine Hundeleine schwer verletzt worden und verklagte daher die Halterin des Tieres. Der Mann ist seit dem Unfall arbeitsunfähig. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal wies die Klage jedoch ab, wie das Gericht mitteilte. Dem Mann, der sich durch eine von ihm festgehaltene Hundeleine schwer an der Hand verletzt hat, stehen damit keine Schadensersatzansprüche zu.

WNOZ WhatsApp-Kanal

Die Weinheimer Nachrichten und Odenwälder Zeitung auf WhatsApp! Aktuelle Nachrichten aus deiner Region. Die Top-Themen jeden Mittag frisch auf dem WhatsApp-Kanal.

Impressum

Beim Liefern von Möbeln

Das Gericht führte zur Begründung aus: Auch wenn der Unfall im Hinblick auf die vermeintlich notwendige Rettung des Hundes geschehen sei, habe sich hierbei nicht die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ realisiert. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Tierhalterhaftung.

Zu dem Unfall kam es, als der Mann Möbel zur Wohnung einer Hundebesitzerin im Rhein-Pfalz-Kreis lieferte. Nach einer Besprechung in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung begaben sich der Mann und die Hundebesitzerin gemeinsam in den Aufzug.

Vor Aufzug vergessen

Als sich die Aufzugtüren schlossen, befand sich jedoch der angeleinte Hund der Frau noch außerhalb des Aufzuges. Der Mann nahm der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre. Die Frau, die sofort den Knopf für das 1. Obergeschoss gedrückt hatte, stieg dort aus, begab sich zurück in das 2. Obergeschoss und nahm dem Hund die Leine ab. Der Aufzug setzte sich wieder in Bewegung, als die Frau plötzlich einen Schrei vernahm. Der Mann hatte die dünne Nylon-Leine weiter in der Hand gehalten und versucht, diese so durch die Aufzugstür zu lenken, dass es nicht zu einer Stockung kommen würde, bis der Hund befreit wäre.

Als das Ende der Leine erreicht war, wurden ihm jedoch die vorderen Glieder dreier Finger abgetrennt. Zwei davon konnten operativ wieder rekonstruiert werden, beim dritten Fingerglied war dies nicht möglich. Der Mann ist seither arbeitsunfähig. Nach seiner Auffassung sei die Frau als Hundebesitzerin für seine Verletzungen verantwortlich. Schließlich habe er die Verletzungen bei seinen instinktiven Rettungsbemühungen erlitten.

Schaden durch Aufzug entstanden

Dies sah die Kammer allerdings anders. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters, urteilten die Richter. Letztlich sei der Schaden auch nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden. Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei das Tier zum Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen.

Nicht vorhersehbar

Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen für die eingetretenen Verletzungen des Mannes, insbesondere habe sie den Unfall nicht verschuldet, so die Kammer weiter. Dass es zu diesen Verletzungen kommen würde, habe sie außerdem in keinem Fall vorhersehen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt.