Amt ordnet Abriss an: Fahrradschuppen in Lützelsachsen sorgt für Zoff
Ein Lützelsachsener Fahrradschuppen, der das Leben der Mieter erleichtern sollte, bringt Jürgen und Ulrike Telser in Bedrängnis. Ein Nachbar, ein Weinheimer Bebauungsplan aus dem Jahr 1973 und die strikte Einhaltung der Baulinie werden wohl das Aus des Schuppens bedeuten.
Jürgen und Ulrike Telser hatten die besten Absichten. Damit ihre Mieter ihre Drahtesel nicht aus dem Keller schleppen müssen, haben sie ihnen einen „Stall“ gebaut. Doch nun wurde den Telsers vom Bauamt angeordnet, den Schuppen wieder abzureißen.
Dabei habe die Behörde auf Nachfrage zunächst noch grünes Licht erteilt, so Jürgen Telsers Vorwurf: „Ich hatte beim Bauamt angerufen und mich erkundigt, ob es ein Problem gibt, wenn ich ein Bretterhäuschen vor mein Mietshaus stelle.“ Daraufhin habe es geheißen, dass ein Schuppen unter 40 Kubikmetern Volumen unbedenklich sei. Mit 22 Kubikmetern liegt der Schuppen deutlich unter dieser Grenze.
Nachbar beschwert sich über Schuppen
Also machte sich Telser ans Werk: Der Boden wurde gepflastert und es wurden Einlassungen für Blumen geschaffen. Dann galt es, das hölzerne Bretterhäuschen zusammenzuzimmern und ihm einen dezenten grauen Anstrich zu verpassen. Schließlich kamen noch die Ziegel aufs Dach – und die Behausung für die Räder der Mieter war fertig.
So hätte vermutlich auch alles bleiben können. Hätte sich nicht ein Nachbar an dem schmucken Schuppen gestört: „Er könne, wenn er die Straße hochfährt, nicht mehr sehen, ob dort Passanten entgegenkommen“, so Jürgen Telser, der das für einen eher fadenscheinigen Vorwand hält. Selbst das Bauamt erklärte in einem Schreiben nach einer Überprüfung vor Ort, dass die „Einsehbarkeit der Straße von der Ein- und Ausfahrt des Nachbargrundstücks kein Beurteilungskriterium“ war.
Jedoch gab die Beschwerde Anlass, um noch einmal genauer auf das Bretterhäuschen zu schauen. Dabei stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan des Wohngebiets „Westlich der Schlossgasse“ (zuletzt aktualisiert im Jahr 1973) dem Fahrradschuppen die Existenzberechtigung entzieht.
Exkurs: Zwar haben Eigentümer das Recht, ihr Grundstück zu bebauen.
Grundgesetz mit Einschränkung
Diese sogenannte Baufreiheit ist im Grundgesetz im Artikel 14 verankert. Jedoch wird das Grundrecht unter anderem von Regelungen im öffentlichen Baurecht eingegrenzt. In Bebauungsplänen können Kommunen festlegen, welche Flächen des Grundstücks bebaut werden dürfen – und welche nicht. Das hat in aller Regel städtebauliche Gründe (zum Beispiel, um ein einheitliches Stadtbild zu gewährleisten). Auch der Nachbarschaftsschutz kann eine Rolle spielen.
Baulinie und Baugrenze
- Die Baufreiheit auf dem eigenen Grundstück ist ein hohes Gut und wird im Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt.
- Nichtsdestotrotz kann es eingeschränkt werden, beispielsweise durch das öffentliche Baurecht.
- Bebauungspläne legen in einem Areal fest, ob und wie auf diesem gebaut werden darf.
- Die Fläche kann hierbei durch sogenannte Baugrenzen und Baulinien festgelegt werden.
- Die Baulinie (oder Fluchtlinie) hat meistens zum Ziel, eine durchgehende Häuserflucht zu gewährleisten. Dementsprechend muss eine Außenwand des Objektes an ihr verlaufen.
- Der Hintergrund ist ein ästhetischer: Das Ganze soll einen einheitlichen Siedlungscharakter gewährleisten.
- Die Baugrenze ist ein Bereich, der nicht von Gebäuden oder Teilen von ihnen überbaut werden darf. gab
Die Werkzeuge, mit denen die bebaubare Fläche festgelegt werden, heißen: Baulinie und Baugrenze. Und im Fall des Schuppens der Telsers lautet das Urteil des Bauamts: „Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Maß kann zugelassen werden. Der Fahrradschuppen befindet sich aber komplett außerhalb der Baulinie.“ Ergo: Der Fahrradschuppen muss abgerissen werden.
Was ist wichtiger?
Die rechtliche Lage stellt das Ehepaar Telser gar nicht infrage. Wohl aber, was der Stadt wichtiger ist: Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1973 oder ein fahrradfreundliches Weinheim. Dies vor allem vor dem Hintergrund von Mobilitätswende und Klimaschutz. Mit dieser Begründung versuchten Jürgen und Ulrike Telser eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken – keine Chance. Kompromissvorschläge wie etwa die Seitenwände des Schuppens herauszunehmen – abgelehnt. Widersprüche – nicht stattgegeben. „Wir sind von Pontius bis Pilatus“, sagt Telser und meint die übergeordneten Ebenen von Landratsamt und Regierungspräsidium. Summe der Bearbeitungsgebühren: rund 1000 Euro.
Doch alle kamen zu dem gleichen Ergebnis: Die Baulinie darf nicht überschritten werden. Auch in der Kommunalpolitik habe der Vermieter kein Gehör gefunden. Von den Mitgliedern des Ausschusses für Technik und Umwelt habe sich lediglich Matthias Hördt (parteilos) etwas genauer mit dem Thema auseinandergesetzt, kritisiert Telser. Für Mieterin Annette Felber steht jedenfalls fest, dass sie künftig wieder mit dem Auto statt dem E-Rad zu ihrer Arbeit nach Viernheim fährt. „Mein E-Fahrrad wiegt 25 Kilogramm, das bekomme ich ohne Hilfe einfach nicht aus dem Keller“, erzählt sie. Und um es auf die Straße zu stellen: Dafür sei das Pedelec viel zu teuer gewesen.
Telsers machen mit einem roten Schild am Schuppen auf das Thema aufmerksam. Hoffnung auf einen positiven Ausgang haben sie nach zwei Jahren des Kämpfens keinen. „Und es fehlt uns die Kraft, um noch weiterzumachen“, fügt Ulrike Telser hinzu. Aber über die Tafel lassen sie alle, die an ihrem Schuppen vorbeigehen, wissen: Wir hatten gute Absichten und haben alles probiert. Im Hintergrund des Schildes ist eine Abrissbirne zu sehen. Der wirkliche Abriss muss laut Anordnung bis Anfang Dezember über die Bühne gehen.