Gericht: Eigener Kompost ersetzt Biotonne nicht
Zwang zur Biotonne trotz Kompost im eigenen Garten? Warum das Gericht einer Hobbygärtnerin aus Ranstadt keine Ausnahme erlaubt.
Gießen/Ranstadt (dpa/lhe) - Im Streit um den Zwang zur Nutzung einer Biomülltonne ist eine Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gießen gegen die Gemeinde Ranstadt (Wetteraukreis) unterlegen. Die Frau hatte im Januar vergangenen Jahres bei der Gemeinde eine Befreiung vom «Anschluss- und Benutzungszwang» beantragt, weil sie seit Jahren keine Biomülltonne nutze. Dabei gab sie laut Verwaltungsgericht an, sie verfüge über einen 560 Quadratmeter großen Nutzgarten und kompostiere ihre Bioabfälle komplett selbst.
Gemeinde befand Nutzfläche anhand von Luftbildern als zu klein
Die Gemeinde hatte den Antrag im Februar 2025 per Bescheid vor allem deshalb abgelehnt, weil die Klägerin nicht mindestens 50 Quadratmeter Fläche gärtnerisch oder landwirtschaftlich nutze. Luftbilder ließen vielmehr eine nur etwa 30 Quadratmeter große so genutzte Fläche erkennen - der Rest seien Rasenflächen.
Gegen den Bescheid sowie einen im März 2025 folgenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Frau mit ihrer Klage. Auch darin führte sie an, dass sich auf ihrem Gartengrundstück keine Rasen-, sondern nur Nutzflächen und Pflanzenbeete befänden.
Gericht bestätigt Position der Gemeinde
Das Verwaltungsgericht Gießen sah das anders. In seiner Entscheidung erläuterte das Gericht, dass laut Ranstädter Abfallsatzung nur für solche Personen kein Anschluss- und Benutzungszwang der Biotonne bestehe, die schlüssig nachweisen könnten, dass sie «nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage» seien, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß so zu behandeln, dass das Allgemeinwohl nicht beeinträchtigt werde.
Dafür müsse eine eigene Grabland- oder Pflanzenbeet-Fläche von 50 Quadratmetern je Bewohner nachgewiesen werden - eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung genüge nicht. Bei der Klägerin sah das Gericht die Voraussetzungen als nicht gegeben.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Frau hatte laut Gericht auch angegeben, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zur Veredelung auf dem Boden um die Bäume und Sträucher herum auf - auch dabei handele es sich «um keine nach der Abfallsatzung zulässige Verwertungsmöglichkeit», hieß es in der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 24. April 2026; Az.: 8 K 1975/25.GI). Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe können die Beteiligten dagegen Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.