Artenschutz

Jagd auf Biber: Land scheitert mit Verordnung vor Gericht

Der Verwaltungsgerichtshof stoppt vorerst die Biberschutzverordnung im Südwesten. Der Abschuss von Bibern sollte dadurch streng geregelt werden. Nicht streng genug, entschieden nun die Richter.

Rund 12.400 Biber gibt es in Baden-Württemberg. (Archivbild) Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa
Rund 12.400 Biber gibt es in Baden-Württemberg. (Archivbild)

Stuttgart (dpa/lsw) - Mit einer Verordnung wollte die alte grün-schwarze Landesregierung den Abschuss von Problem-Bibern im Südwesten einfacher und unbürokratischer machen. Diesem Plan hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun einen Riegel vorgeschoben, die Regelungen vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag eines Naturschutzverbands stattgegeben. 

Nach der nun gekippten Verordnung der früheren Regierung sollten beauftragte Fachleute Biber vergrämen können - schnell und ohne bürokratische Anträge, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt. Als letztes Mittel könnten die Biber auch getötet werden, hieß es in der gekippten sogenannten Biberschutzverordnung. Zuvor hatten sich ehrenamtliche Biber-Berater mit den Naturschutzbehörden abgestimmt - ein oft zeitintensives Verfahren. 

Immer mehr Biber im Land

Dabei hat die Zahl der Biber in den vergangenen Jahrzehnten enorm zugelegt. Zuletzt wurde die Population im Land auf rund 12.400 Tiere geschätzt, hieß es. Während Naturschützer betonen, der Biber verbessere Wasserqualität und Artenschutz, verweisen vor allem Landwirte auf Schäden auf ihren Feldern. 

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Impressum

Geklagt hatte der Verein Naturschutzinitiative, der sich bereits erfolgreich für den Hornisgrinde-Wolf im Schwarzwald eingesetzt hatte. Laut VGH muss sich das Töten eines Bibers - also eine Ausnahme vom Naturschutz - auf eine konkrete Situation beziehen. Das gebe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Die Beweislast trage zudem die Behörde, die auch nachweisen müsse, dass es keine andere und bessere Lösung gebe. 

Beschluss ist unanfechtbar

Die Biberschutzverordnung genügt diesen Vorgaben laut VGH nicht. Vor einer sogenannten Vergrämungsmaßnahme gebe es keine präventive Kontrolle mehr. Die Verordnung lasse Zugriffe auf den Biber letztlich an allen Orten zu, an denen sie überhaupt in Betracht kommen könnten, heißt es weiter. Auch sei der Personenkreis für solche Aktionen nicht begrenzt, eine behördliche Entscheidung sei nach der Rechtsverordnung zudem nicht erforderlich. 

Laut VGH ist der Beschluss unanfechtbar. Einen Termin für eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren gibt es noch nicht.