Tiere

Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit sterbendem Pony

Eine Tierärztin wird beim Einschläfern eines Ponys verletzt – doch Schmerzensgeld bekommt sie nicht. Warum das Oberlandesgericht ihr Ansinnen ablehnt.

Die Tierhalterhaftung setzt einen unberechenbaren, eigenständigen Willen des Tieres voraus, stellt das Gericht fest. (Symbolbild) Foto: Arne Dedert/dpa
Die Tierhalterhaftung setzt einen unberechenbaren, eigenständigen Willen des Tieres voraus, stellt das Gericht fest. (Symbolbild)

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wenn ein Pony während des Einschläferns auf eine Tierärztin fällt, haftet die Halterin des Tieres laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht automatisch für den Schaden. Nach Angaben des Gerichts verabreichte die Veterinärin dem Shetlandpony die tödliche Injektion. Während des Sterbeprozesses fiel das rund 250 Kilogramm schwere Tier auf die Ärztin. Diese wurde zu Boden gerissen und am Bein verletzt.

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Wie das Oberlandesgericht entschied (Az.: 3 U 127/25), kommt eine Haftung nach der sogenannten Tierhalterhaftung in diesem Fall nicht in Betracht. Es habe sich keine typische Tiergefahr verwirklicht, hieß es.

Tierhalterhaftung greift nicht

Die Tierärztin hatte von der Halterin des Ponys mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld verlangt. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dem Berufungsverfahren keinen Anspruch. Das landgerichtliche Urteil ist nun rechtskräftig.

Der Senat erläuterte, dass die Tierhalterhaftung einen unberechenbaren, eigenständigen Willen des Tieres voraussetzt. Da das Pony während des Sterbeprozesses keine Bewegung mehr habe steuern können, sei der Sturz allein auf den Verlust der Standkraft und die Schwerkraft zurückzuführen gewesen.