Amtsgericht Frankfurt

Schröpfen und Blutegelbehandlung ohne Erlaubnis: Eröffnung

Ohne amtliche Genehmigung soll er sich als Heilpraktiker ausgegeben und Schröpf- und Blutegelbehandlungen vorgenommen haben. Jetzt muss sich der 35-Jährige vor dem Amtsgericht verantworten.

Ein Schild mit der Aufschrift „Landgericht - Amtsgericht“ ist an der Fassade eines Gerichtsgebäudes angebracht. Foto: Arne Dedert/dpa/Archivbild
Ein Schild mit der Aufschrift „Landgericht - Amtsgericht“ ist an der Fassade eines Gerichtsgebäudes angebracht.

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Weil er sich in 14 Fällen unberechtigt als Heilpraktiker ausgegeben und Patienten behandelt haben soll, hat sich seit Mittwoch ein 35 Jahre alter Mann vor dem Amtsgericht Frankfurt zu verantworten. Die Anklage legt ihm Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz zur Last. Obwohl bereits einschlägig vorbestraft, warb er zwischen 2019 und Mitte vergangenen Jahres unter anderem im Internet für Schröpf- und Blutegelbehandlungen nach islamischer Tradition. Eine Zulassung als Heilpraktiker besaß der Therapeut jedoch nicht. Gleichwohl wies ihn ein Türschild an seiner Praxis in Frankfurt-Griesheim als solchen aus. Die Patienten zahlten für die Behandlung zwischen 30 und 50 Euro - deshalb lautet die Anklage zudem auf Betrug.

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Am ersten Verhandlungstag räumte der 35-Jährige die Vorwürfe weitgehend ein. Mehrere Patientinnen betonten im Zeugenstand, sie hätten nicht die Hilfe des Mannes in Anspruch genommen, wenn sie von der fehlenden Zulassung gewusst hätten. Mit der Schröpfbehandlung, bei der die Haut mit einer Rasierklinge eingeritzt wird, um Blut zu entnehmen, hatten sie unter anderem auf die Linderung von Rückenschmerzen gehofft. Auch die Behandlung mit den Blutegeln hatte offenbar ein ähnliches Ziel. Mitte vergangenen Jahres war das Gesundheitsamt bei einer Kontrolle der Praxis auf die unerlaubten Tätigkeiten des Mannes aufmerksam geworden.

Weil drei der Zeugen zum Prozessbeginn verhindert waren, musste das Gericht einen weiteren Termin am 19. März ansetzen. Dann soll der Prozess mit einem Urteil abgeschlossen werden. Eine Verfahrenseinstellung sei bereits vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Vorstrafe des Mannes nicht möglich, so die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.