Zum Nachbarn schwenkbare Überwachungskamera unzulässig
Überwachungskameras zu installieren, kann das Sicherheitsgefühl verbessern. Unter bestimmten Bedingungen kann es aber auch das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen, wie ein Gericht entschied.
Gelnhausen (dpa/lhe) - Allein das Aufstellen einer schwenkbaren Überwachungskamera ist einem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen zufolge unzulässig, wenn die Kamera elektronisch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden kann. Das teilte das Gericht am Montag mit. Es sei bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden
Das Amtsgericht gab damit einem Mann recht, der seine Nachbarin mittels einstweiliger Verfügung davon abhalten wollte, das auf seinem Grundstück stehende Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen zu filmen. Unter einem Balkon sei auf dem Grundstück der Nachbarin im vergangenen Jahr eine erkennbar elektronisch schwenkbare Kamera aufgestellt worden, heißt es im Urteil des Gerichts. Zwischen den Nachbarn war offenbar zunächst strittig, ob die Kamera das Grundstück des Mannes tatsächlich einsehen könne und ob Mieter in dem darauf gelegenen Haus wohnen.
Dem Gericht zufolge kommt es auf die beiden Streitpunkte allerdings nicht an - auch, ob die Frau die Kamera verwende, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die Kamera theoretisch elektronisch - und damit unbemerkt - auf das Grundstück des Mannes ausgerichtet werden könne. Allein dadurch erzeuge sie einen sogenannten Überwachungsdruck. Es sei nachvollziehbar, dass der Nachbar sich beobachtet fühle. So eingerichtete Überwachungskameras seien verboten, so das Urteil, denn sie verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Wie das Amtsgericht mitteilte, war das Verhältnis der Nachbarn schon seit längerem angespannt. Auch, um eine weitere Eskalation des Streits zu vermeiden, wurde der Frau durch das Gericht aufgetragen, ihre Kamera so einzurichten, dass nur ihr eigenes Grundstück einsehbar ist.