Karlsruhe mahnt zeitnahe Anpassung von Hilfsleistungen an
Zwar sind Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in einer früheren Fassung im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch das Bundesverfassungsgericht tadelt die Politik.
Karlsruhe (dpa) - Um etwa Asylbewerbern ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, muss die Politik laut Bundesverfassungsgericht die Bedarfe der Hilfebedürftigen zeit- und realitätsgerecht erfassen. Bei Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist die Höhe vor einigen Jahren aus Sicht des Ersten Senats nicht schnell genug aktualisiert worden. Er erklärte sie für unvereinbar mit dem Grundgesetz, aber für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 20. August 2019 für anwendbar. (Az. 1 BvL 5/21)
Im Wesentlichen seien die Regelungen verfassungskonform gewesen, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Die Grundleistungen seien nicht offensichtlich zu niedrig bemessen worden. Dies hatten etwa die Flüchtlingsrechtsorganisation Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein moniert.
Zwar habe es deutliche Unterschiede zu vergleichbaren Leistungen gegeben, führt das Verfassungsgericht in dem Beschluss aus. «Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr sicherstellen konnten.» Zudem habe der Gesetzgeber den Berechnungsmodus 2019 auf eine neuere Grundlage umgestellt.
1.096 Euro für Mutter und Kind
Bei der Prüfung ging es um zwei Bedarfsstufen für Menschen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland. Hintergrund ist ein Fall aus Niedersachsen.
Die Klägerinnen aus Eritrea waren im August 2017 nach Deutschland eingereist und beantragten Asyl, wie aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervorgeht. Es handele sich um eine 1970 geborene alleinerziehende Mutter und ihre 2011 geborene Tochter – ohne Einkommen und Vermögen. Die beiden bekamen demzufolge monatlich Leistungen in Höhe von 1.096 Euro bewilligt, von denen 604 Euro auf die Mutter entfielen.
Aus Sicht des Gerichts waren die Regelungen über die für das Jahr 2018 festgesetzten Geldleistungen nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, «weil sie nicht nachvollziehbar und sachlich differenziert, also nicht bedarfsgerecht berechnet worden sind». Daher legte es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.