Sicherheit

Hessen: Messer- und Waffenverbotszone auf öffentlichen Personenverkehr ausgeweitet

Es gilt eine neue Verordnung für das Mitführen von Messern und Waffen im hessischen ÖPNV. Was erlaubt und was verboten ist.

Mit der Ausweitung der Messer- und Waffenverbotszone soll die Sicherheit erhöht werden. (Symbolbild) Foto: Marco Schilling
Mit der Ausweitung der Messer- und Waffenverbotszone soll die Sicherheit erhöht werden. (Symbolbild)

Wiesbaden. Die Messer- und Waffenverbotszone im öffentlichen Personenverkehr ist jetzt weiter ausgeweitet worden. Hierzu ist in dieser Woche eine neue Verordnung über das Mitführen von Waffen und Messern in Kraft getreten, teilte das Hessische Innenministerium mit. Das gesetzliche Waffen- und Messerverbot beschränkte sich zunächst auf den Fernverkehr und wird nun durch die Einrichtung einer landesweite Waffen- und Messerverbotszone für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs in Hessen ergänzt.

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„Von Messern und Waffen gehen bei Missbrauch erhebliche Gefahren aus“, erklärt Innenminister Roman Poseck dazu. Sie gehörten deshalb aus Innenstädten, Straßenbahnen, Zügen und Bussen verbannt. Gerade in Zügen kämen viele Menschen auf engstem Raum zusammen, was bei einem Angriff zu einer gefährlichen Falle werden könne. Mit dem Messer- und Waffenverbot im öffentlichen Personenverkehr werde erheblich zur Sicherheit in Hessen beigetragen.

Diese Waffen deckt das Verbot ab

Unter das Verbot fallen insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen und Elektroschockgeräte sowie Messer aller Art. Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei können anlasslose Kontrollen nach § 42c WaffG durchführen. Hierzu dürfen sie Personen kurzzeitig anhalten, befragen und mitgeführte Sachen sowie die Person durchsuchen. Ein Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet sowie Waffen und Messer eingezogen werden.

Die Einrichtung von Waffenverbotszonen hat sich in Städten wie Wiesbaden, Frankfurt, Limburg und Kassel bereits durch ihre hohe präventive Wirkung bewährt. Auch andere Kommunen tauschen sich über die Einrichtung solcher Zonen aus und erarbeiten gemeinsam mit den Polizeibehörden ein individuelles Sicherheitskonzept. Waffenverbotszonen eröffnen der Polizei zusätzliche Kontrollmöglichkeiten und steigern das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Weitere Infos zum Messer- und Waffenverbot

Vom Verbot umfasst ist das Führen von

  • Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen, Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen und
  • Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser.

Das Verbot gilt hessenweit innerhalb der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und grundsätzlich für alle Personen. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs i.S.d. Verordnung sind:

  • Eisenbahnen
  • Straßenbahnen
  • Hoch- und Untergrundbahnen
  • Oberleitungsomnibusse
  • Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, z.B. auch Schul- und Bürgerbusse sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis.

Nicht umfasst sind hingegen Taxen zur individuellen Beförderung.

Ausgenommen von dem Verbot sind:

  • Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die Ausnahme findet auch Anwendung auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.
  • Das Fahr- und Begleitpersonal der Verkehrsmittel sowie Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
  • Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis und nicht zugriffsbereit befördern. Diese Ausnahme gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines „Kleinen Waffenscheins“.
  • Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.
  • Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Messer in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird. Im Rahmen dieser Ausnahme kann ein Messer auch im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports geführt werden, sofern es nicht zugriffsbereit ist.
  • Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen. Hiervon sind z.B. auch Handwerkerinnen und Handwerker umfasst.