Weinheim

Verurteilung wegen Anschlagsplänen: Weinheimer muss in Haft

Die Komplizen wollten in einer Heidelberger oder Frankfurter Synagoge so viele Menschen wie möglich töten.

Die Heidelberger Synagoge soll eines der potenziellen Anschlagsziele gewesen sein (Archivbild). Foto: Achim Keiper
Die Heidelberger Synagoge soll eines der potenziellen Anschlagsziele gewesen sein (Archivbild).

Heilbronn/Weinheim. Der Ausgang im Prozess am Landgericht Heilbronn gegen zwei Islamisten, darunter ein Weinheimer, brachte nicht nur Haftstrafen für beide Angeklagten. Er lieferte auch neue Erkenntnisse darüber, wie konkret die antisemitischen Anschlagspläne bereits gediehen waren. Zudem eröffnete er eine neue Dimension der Gewaltbereitschaft der Angeklagten Y. und Ö.

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Angeklagte gestehen

Diese hatten bereits bei einem Verhandlungstermin vor zwei Wochen eingeräumt, einen Anschlag auf eine Heidelberger oder Frankfurter Synagoge in gemeinsam geführten Chats besprochen zu haben (wir haben berichtet). Mindestens eine Person sollte getötet werden – jedoch so viele wie möglich. Anschließend wollten Y. aus Bad Friedrichshall und der Deutschtürke Ö. aus Weinheim durch die Provokation von Polizeibeamten den Märtyrertod sterben.

Wie Landgerichtssprecherin Stephanie Morgenstern nun erklärt, war die Tatwaffe, ein Dolch, bereits bestellt und am Tag der Wohnungsdurchsuchung bei Y. planmäßig angeliefert worden. Ebenso waren bereits Vorbereitungen für das Erstellen und Verbreiten eines Bekennervideos getroffen worden. Die Aufnahmen seien ein „integraler Bestandteil des Tatplans“ gewesen. Das hierzu arbeitsteilige Vorgehen war konkret besprochen, und auch weitere dritte Personen waren schon einbezogen worden. Selbst wenn das Video noch nicht erstellt war.

Willkürlich Menschen töten

Weiter war das Ziel des Anschlags nach konkreten Kriterien ausfindig gemacht und in die nähere Auswahl genommen worden. Der Angeklagte Y. war entschlossen, den gemeinsam geschmiedeten Tatplan umzusetzen, sobald die Tatwaffe bei ihm eintreffen würde. Der Zugriff der Polizeibeamten just am Tag der Zustellung durchkreuzte diese Pläne. Dass Y. mit dem Eingehen des Dolches zur Tat schreiten wollte, darüber war der Weinheimer nach Angaben des Landgerichts im Bilde und hatte ihm „zur gemeinsamen Tatbegehung weitere, die Tatplanung verfestigende Informationen zukommen lassen“. Beide Angeklagte waren hiernach vom festen Entschluss getragen, willkürlich ausgewählte Personen in der Öffentlichkeit zu töten und danach den Märtyrertod zu sterben.

Dies sei nach der Einschätzung der Kammer das Ergebnis des Radikalisierungsprozesses der Angeklagten Y. und Ö. gewesen. Dieser habe mit Niederschlägen und dem Scheitern im realen Leben der jungen Angeklagten begonnen. Wesentlich verstärkt wurde die Radikalisierung ab 2023 in der virtuellen Welt, wo sie Anerkennung gefunden und Selbstwirksamkeit erlebt hatten.

Verabredung zum Mord

Die Verabredungen und Planungen waren nach Auffassung der Kammer bereits so hinreichend konkret, dass sie den Straftatbestand der Verbrechensverabredung erfüllten. Aufgrund der Tatmerkmale von Heimtücke und niedrigen Beweggründen wurde der Fall als eine Verabredung zum Mord gewertet. Wie Landgerichtssprecherin Stephanie Morgenstern weiter erklärt, hat sich der Vorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beziehungsweise der Beihilfe hierzu bestätigt. Der Angeklagte Y. hatte bereits vor zwei Wochen zugegeben, in die Türkei ausgereist zu sein, um sich von dort aus nach Syrien schleusen zu lassen.

Der Mann aus Bad Friedrichshall hatte vor, der islamistischen Partisanengruppe „HTS“ beizutreten, die in Syrien zwischenzeitlich die Macht übernommen hat. Nach Angaben des Landgerichts war hierüber auch der Angeklagte Ö. aus Weinheim im Bilde, hatte ursprünglich selbst die Mitreise geplant und, als er von seiner eigenen Ausreise Abstand genommen hatte, den Angeklagten Y. dennoch beratend und bestärkend bei dessen Ausreise weiter unterstützt.

Unter anderem, indem er ihm angeboten hatte, die Kosten für das Flugticket zu übernehmen, und auch sonst Hinweise zur Vorgehensweise bei der Ausreise (Visaerteilung et cetera) gegeben hatte. Damit hat er sich der Beihilfe schuldig gemacht. Beide Angeklagte hatten sich zwischenzeitlich von ihrer Auffassung distanziert und Reue gezeigt. Der 25-jährige Hauptangeklagte führte seine mutmaßlich kriminellen Aktivitäten auf einen Zustand der Verwirrung zurück.

Wusste er von den Plänen?

Einem dritten Angeklagten wurde ebenfalls Beihilfe vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, Y. im Wissen um seine beabsichtigte Weiterreise nach Syrien zum Zwecke von Kampfhandlungen gegen das dortige Regime zum Flughafen gefahren zu haben. Ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich hinreichend über Ys. Pläne Bescheid gewusst hatte, konnte nicht mit letzter Gewissheit aufgeklärt und nachgewiesen werden, sodass ein Freispruch folgte.

Strafen für alle gefordert

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte zuvor beantragt, den Angeklagten Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Ö. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, zu verurteilen.

Die Verteidigung hatte hingegen beantragt, den Angeklagten Y. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens drei bis dreieinhalb Jahren, den Angeklagten Ö. zu einer Einheitsjugendstrafe im bewährungsfähigen Bereich zu verurteilen und den Angeklagten H. freizusprechen.

Das Urteil der Jugendkammer

Das Urteil der 15. Großen Jugendkammer sah folgendermaßen aus: Sie hat den Angeklagten Y. wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tatmehrheit mit Verabredung zum Mord schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der zur Tatzeit 18-jährige Angeklagte Ö. wurde wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tatmehrheit mit Verabredung zum Mord schuldig gesprochen und als Heranwachsender zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es müsse klargemacht werden, dass auf ein solches Verhalten eine Haftstrafe folgt, begründete der Richter sein Urteil.

Angriff auf Polizisten

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Angeklagte können binnen einer Woche Revision einlegen. Gegen den Hauptangeklagten läuft gleichzeitig ein Verfahren, weil er bei einer Durchsuchung seines Zuhauses einen Polizisten mit einem Messer attackiert haben soll.

Er soll zunächst ein Messer auf den damals 27-jährigen Ordnungshüter geworfen und dann mit einer Stichwaffe in jeder Hand auf ihn losgestürmt sein. Der Angeklagte wurde durch Schüsse in Arme und Beine gestoppt, der Beamte blieb unverletzt.