Justiz

Gericht: Schüler wurde rechtswidrig in Quarantäne geschickt

Während der Corona-Pandemie wurde auch in Hessen für zahlreiche Menschen eine häusliche Quarantäne angeordnet. Nicht immer war das rechtens, wie das Verwaltungsgericht Gießen am Dienstag entschied.

Gießen (dpa/lhe) - Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für einen ehemaligen Schüler einer Friedberger Schule während der Corona-Pandemie war aus Sicht des Verwaltungsgerichts Gießen rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Gerichts vom Dienstag hervor. In einem zweiten Verfahren wies das Gericht eine weitere Klage gegen eine Quarantäne-Anordnung ab. 

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Für den ehemaligen Schüler der Adolf-Reichwein-Schule in Friedberg und sieben Mitschülerinnen und Mitschüler hatte das Gesundheitsamt des Wetteraukreises eine häusliche Absonderung angeordnet, nachdem eine Mitschülerin mittels Antigen-Schnelltest sowie PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Im zweiten Verfahren ging es um einen Kläger, der Ende 2020 selbst positiv auf das Virus getestet worden war. Er hatte sich mit seiner Klage gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf gerichtet, der eine neuntägige Quarantäne für ihn angeordnet hatte. 

Beide Kläger hatten unter anderem angeführt, dass ein PCR-Test nicht geeignet sei, eine akute Infektion nachzuweisen. Die Kammer befand, dass für die Einschätzung der Gefahrenlage durch das Gesundheitsamt der damalige Zeitpunkt betrachtet werden müsse. Der ehemalige Friedberger Schüler habe sich in einem Klassenraum mit durchgängig geöffneten Fenstern sowie großen Abständen zu den Mitschülern befunden und eine FFP1-Maske getragen. Er falle somit nicht unter die seinerzeit vom Robert Koch-Institut aufgestellten Kriterien für eine Kontaktperson der Kategorie 1. Damit sei die Anordnung der häuslichen Absonderung für ihn rechtswidrig gewesen. Als Kontaktpersonen der Kategorie 1 galten Menschen, die mindestens 15 Minuten mit einer infizierten Person in engem Kontakt standen und dadurch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko hatten.

Der andere Kläger hingegen habe sich aufgrund seines positiven Corona-Tests und einer damals geltenden Rechtsverordnung für 14 Tage häuslich absondern müssen. Deshalb wurde seine Klage abgewiesen. Die Entscheidungen (Urteile vom 6. Februar 2024, Az.: 10 K 1651/21.GI und 10 K 139/21.GI) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.