Hessen von Karlsruher Urteil zu Legasthenie nicht betroffen
Drei einstige bayerische Abiturienten mit einer Lese-Rechtschreib-Störung haben vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Es geht um Zeugnisvermerke. Welche Folgen hat ein neues Urteil für Hessen?
Karlsruhe (dpa) - Hessen ist nicht direkt von der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Zeugnisvermerken bei Lese-Rechtschreib-Störungen betroffen. «Das Urteil erfordert keine Änderung von hessischen Vorschriften», teilte das Kultusministerium in Wiesbaden am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur mit. Hessen habe schon vor Jahren seine Rechtslage entsprechend geändert, weil Experten ein solches Urteil in Karlsruhe für möglich gehalten hätten.
In Schulzeugnissen darf laut dem aktuellen Richterspruch demnach vermerkt werden, wenn Teilleistungen bei der Benotung außer Acht gelassen wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, am Mittwoch in Karlsruhe. Eine solche Regelung dürfe aber nicht nur auf Fälle der Legasthenie - also einer Lese-Rechtschreib-Störung - begrenzt werden.
Drei ehemalige Abiturienten aus Bayern hatten somit Erfolg mit ihren Verfassungsbeschwerden, weil es im Freistaat bei Schülerinnen und Schülern mit anderen Behinderungen keine Zeugnisvermerke gab, obwohl einzelne Teilleistungen nicht bewertet wurden. Daher würden die Betroffenen benachteiligt, die Vermerke seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, erläuterte Harbarth. (Az. 1 BvR 2577/15 u.a.)
Die Kläger sahen sich durch die Vermerke im Abiturzeugnis diskriminiert und klagten sich durch die Instanzen. 2015 erteilte ihnen das Bundesverwaltungsgericht eine Absage. Dagegen reichten sie Verfassungsbeschwerden ein. Das höchste deutsche Gericht hob nun die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf: «Damit werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig, wonach den Beschwerdeführern ein Abiturzeugnis ohne Zeugnisbemerkung auszustellen ist.»
Menschen mit Behinderung bekommen in Schulprüfungen einen sogenannten Nachteilsausgleich. Das kann etwa bei Legasthenikern mehr Zeit zum Schreiben bedeuten.
Das Kultusministerium in Wiesbaden betonte, Hessen sehe hier keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei bestimmten anderen Beeinträchtigungen gebe es im Bundesland Zeugnisvermerke, beispielsweise womöglich beim Fach Sport für Rollstuhlfahrer. Möglich seien in solchen Fällen auch Ersatzleistungen. Derartige Zeugnisvermerke stehen in Hessen laut Ministerium nicht im Ermessen der Lehrerinnen und Lehrer, sondern unterliegen einer «Muss-Vorschrift».
Fachverbände sehen im aktuellen Karlsruher Urteil vor allem deshalb einen Erfolg, weil es Legasthenie als Behinderung im Sinne des Grundgesetzes anerkennt. Damit hätten betroffene Kinder dringenden Schutzbedarf - auch in der Schule, betonte Gerd Schulte-Körne von der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. Die Kinder müssten den Raum bekommen, ihren Begabungen entsprechend die Schule zu besuchen und bewertet zu werden. «Und da gibt es dringenden Handlungsbedarf.»