Geflügelpest im Kreis Bergstraße: Erste Fälle in Lampertheim und Bensheim
Als Reaktion auf die Funde erlässt der Kreis Bergstraße eine Allgemeinverfügung gegen die Ausbreitung der Geflügelpest. Was jetzt zu beachten ist.
Kreis Bergstraße. Die Geflügelpest hat den Kreis Bergstraße erreicht. Wie der Kreis in einer Pressemitteilung berichtet, gibt es seit Montag, 27. Oktober, jetzt auch die ersten Fälle bei Wildvögeln an der Bergstraße. „Zwei am 24. Oktober tot aufgefundene Wildvögel, eine Graugans aus Lampertheim sowie eine Kanadagans aus Bensheim, wurden im hessischen Landeslabor positiv auf Influenza A H5 getestet“, berichtet Matthias Schimpf, hauptamtlicher Kreisbeigeordneter und zuständiger Dezernent Matthias. Weitere tote Wildvögel sind bereits zur Untersuchung an das Landeslabor geschickt worden.
Laut Schimpf bestehe jetzt die konkrete Gefahr, dass infizierte Wildvögel die Bestände von Geflügelhaltern im Kreis Bergstraße anstecken. Zudem bestünde auch ein hohes Ansteckungsrisiko bei Vogelbestand aus zoologischen Einrichtungen.
Allgemeinverfügung des Kreises Bergstraße
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erlässt der Kreis Bergstraße daher eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI). Diese betrifft vorerst Bensheim, Biblis, Bürstadt, Einhausen, Groß-Rohrheim, Heppenheim, Lampertheim, Lorsch, Viernheim und Zwingenberg. Für diese Kommunen gilt:
1. Stallpflicht:
Sämtliches gehaltenes Geflügel - das heißt Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse - und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, ist ab sofort ausschließlich
- a) in geschlossenen Ställen oder
- b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Die Stallpflicht gilt für sämtliches Hausgeflügel, unter anderem konventionelle Betriebe, Biobetriebe sowie ausnahmslos für private Halterinnen und Halter von Hausgeflügel. Darunter fallen alle freilaufenden Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane (auch Pfauen), Laufvögel (Emus, Nandus, Strauße) sowie Wachteln. Aber auch Enten und Gänse müssen bis auf weiteres in ihren Ställen bleiben, um einen direkten Kontakt zu Wildvögeln zu vermeiden. Die Stallpflicht gilt auch für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten der Ordnungen Greifvögel und Falkenartige.
2. Verbot des Verbringens:
Es besteht ein Verbot des Verbringens von Geflügel aus Risikogebieten zu Veranstaltungen.
3. Verbot von Veranstaltungen:
Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gemeinsam mit Geflügel gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt wird/werden, sind verboten.
4. Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe unterliegt Untersuchungspflicht
5. Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen:
Tierhalter sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere und für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verantwortlich. Sie haben daher zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu ergreifen. Daraus ergibt sich die Pflicht des Tierhalters die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um das Geflügel vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen zu schützen. Grundsätzlich ist die Errichtung effektiver physischer Barrieren zwischen den Habitaten von wilden Wasservögeln (z.B. Gewässer, Felder, auf denen sich Gänse, Enten oder Schwäne sammeln) und den Geflügelhaltungen wesentlich. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen zudem indirekte Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände (Schuhwerk, Schubkarren, Fahrzeuge usw.). Diese sind zu unterbinden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahr einer Verschleppung von Infektionen zwischen Geflügelhaltungen sollte durch ein sicheres Hygienemanagement minimiert werden; dies beinhaltet insbesondere die wirksame Reinigung und Desinfektion von Kleidung, Schuhen, Geräten und Fahrzeugen.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Alle Geflügelhalter im Kreis Bergstraße, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Kreises Bergstraße anzuzeigen.
Bei weiteren Fragen steht die Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Bergstraße, Odenwaldstr. 5, 64646 Heppenheim, Tel. 06252 / 15 59 77, vetamt@kreis-bergstrasse.de zur Verfügung. (heh)