Rhein-Neckar-Kreis

ASP: Weinheim, Hemsbach, Laudenbach und Hirschberg in Sperrzone II

Landratsamt erlässt neue Allgemeinverfügungen. Gemeinden an der Bergstraße befinden sich nun in der "infizierten Zone".

Weinheim, Hemsbach, Laudenbach und Hirschberg befinden sich in der Sperrzone II (Symbolbild). Foto: Christoph Schmidt
Weinheim, Hemsbach, Laudenbach und Hirschberg befinden sich in der Sperrzone II (Symbolbild).

Auf dem Gebiet der Stadt Hemsbach im nördlichen Rhein-Neckar-Kreis wurde bei einem erlegten Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) nachgewiesen (wir haben berichtet). Das Landratsamt hat deshalb vier neue Allgemeinverfügungen erlassen. Die Verfügungen legen Gebiete der infizierten Zone (Sperrzone II), der Pufferzone (Sperrzone I) sowie der Sicherheitszone, die neu eingerichtet wurde, und die dort geltenden Maßnahmen fest.

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Impressum

Sperrzone II / Infizierte Zone:

Künftig werden in der Sperrzone folgende Städte und Gemeinden sein: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim und Edingen-Neckarhausen. Dort gelten weiterhin unter anderem Vorgaben wie eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet. Für das in diesen Bereichen erlassene Jagdverbot gibt es einige wenige Ausnahmen, wie etwa die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild.

Sperrzone I / Pufferzone:

Hier sind Jäger zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden.

Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, die zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden. Für Hausschweinebestände in Sperrzone I gelten ebenfalls verschärfte Hygienevorschriften. Hausschweine dürfen aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung.

Die Sperrzone I/Pufferzone erstreckt sich auf ein Gebiet von im Westen Brühl bis Hockenheim, Leimen sowie Bammental und über Neckargemünd bis nach Schönbrunn und Eberbach im Nordosten des Rhein-Neckar-Kreises.

Zaunbau:

Auch die Zaunbauplanung muss aufgrund der veränderten Lage angepasst werden. Während bislang ein Zaunbau auf dem Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises entlang der Landesstraße (L) 3110 Richtung Bundesautobahn (BAB) 5 geplant war, ist nun eine Zäunung entlang der BAB 656 – Bundesstraße (B) 37 und dann B 45 Richtung Norden beabsichtigt. Den Zaun wird der Landesbetrieb Forst BW bauen. Der Zaunbau soll bereits am 10. August 2024 begonnen haben.

Wildschweinkadaversuche:

Mit der Wildschweinkadaversuche hat das Land Baden-Württemberg das Technische Zentrum Retten und Helfen (TCRH) in Mosbach beauftragt. Die Suche erfolgt mittels Drohnen und Suchteams (Hund-Mensch-Gespann). Angesichts der nunmehr veränderten Lage durch den positiven Fund im Rhein-Neckar-Kreis wird sich die Suche vermehrt auf das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises konzentrieren.