Wiesbadener Verwaltungsgericht

Hessische AfD darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

Das Wiesbadener Verwaltungsgericht beurteilt die Einstufung der hessischen AfD als Verdachtsfall für den Verfassungsschutz als rechtmäßig. Die Partei bewege sich außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit, heißt es in der Begründung.

Blick auf das Parteilogo bei einem AfD-Bundesparteitag. Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild
Blick auf das Parteilogo bei einem AfD-Bundesparteitag.

Wiesbaden (dpa/lhe) - Die hessische AfD darf nach einem Beschluss des Wiesbadener Verwaltungsgerichts als sogenannter Verdachtsfall vom Landesverfassungsschutz beobachtet werden. Es lägen «ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte über Bestrebungen des hessischen Landesverbands der AfD vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausgestaltung der Garantie der Menschenwürde und des Demokratieprinzips» gerichtet seien, teilte das Gericht am Dienstag nach seiner Entscheidung über den Eilantrag mit.

Newsletter

Holen Sie sich den WNOZ-Newsletter und verpassen Sie keine Nachrichten aus Ihrer Region und aller Welt.

Mit Ihrer Registrierung nehmen Sie die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.

Gleichzeitig beschloss das Verwaltungsgericht, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) die Öffentlichkeit rechtswidrig in einer Pressemitteilung über die Beobachtung der AfD unterrichtet habe. Im Gegensatz zum Bundesgesetz und den Verfassungsschutzgesetzen anderer Länder gebe es dafür in Hessen keine gesetzliche Grundlage, erläuterte eine Gerichtssprecherin. Das LfV werde dazu verpflichtet, eine erneute Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die AfD als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall geführt werde.

Die AfD hatte sich mit dem Eilantrag an das Gericht gewandt und unter anderem die Unterlassung der Beobachtung gefordert. Der Beschluss (6 L 1166/22.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Die hessische AfD kündigte an, Beschwerde einzulegen. Die Landessprecher Robert Lambrou und Andreas Lichert teilten mit, sie blieben inhaltlich und politisch bei der Einschätzung, dass die AfD Hessen zu Unrecht als Verdachtsfall durch das LfV eingestuft werde.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts erläuterte, die hessische AfD wolle mit «erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen» beim Zuhörer Hass oder Neid hervorrufen. Dies könnte den Boden für «unfriedliche Verhaltensweisen» insbesondere gegen Flüchtlinge und Muslime bereiten. Die AfD bewege sich außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit, teilte die Kammer mit.

Ihr Verhalten verdichte sich zu «gehäuft auftretenden Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verleumdungen, gerichtet gegen die Organe der Bundesrepublik und ihrer Repräsentanten». Das Gericht erkannte nach eigenen Angaben eine Tendenz, das Vertrauen der Bevölkerung in den deutschen Staat und seine Vertreter «von Grund auf zu erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheinen zu lassen».

Indem die AfD jedem politischen Gegner die Existenzberechtigung abspreche, drücke sie einen mit dem grundgesetzlichen Demokratieverständnis unvereinbaren Anspruch auf Alleinrepräsentanz aus.

Auf Bundesebene wird die AfD vom Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft und beobachtet.