Warum sich die ASP-Restriktionen noch über Jahre hinweg ziehen können
Für Weinheim und die Bergstraße gilt die "Sperrzone II". Warum das noch lange so sein könnte.
Kein Feuerwerk, kein Grillen in der Landschaft und kein Geocaching: Die Einschränkungen, die die Afrikanische Schweinepest mit sich bringt, sind derzeit in aller Munde. Was dabei außer Acht gelassen wird: Ein Ende der Maßnahmen ist nicht abzusehen – im schlimmsten Fall können sie noch jahrelang aktiv bleiben.
Ralph Adameit, Sprecher des Landratsamtes des Rhein-Neckar-Kreises, erklärt auf Anfrage: „Die Einschränkungen und Maßnahmen sind zunächst für die Dauer von sechs Monaten angesetzt.“ Aber: „In Abhängigkeit von der Entwicklung der ausgesprochen dynamischen Lage (neuer Fund an anderer Örtlichkeit et cetera) können die Maßnahmen auch zeitlich verlängert werden.“ Im Übrigen erfolge auch die regelmäßige Überprüfung der aktuell geltenden Regelungen, sodass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass sie unverändert für die nächsten sechs Monate gelten werden.
Kommt also eine Entschärfung in Betracht? Das Landratsamt verweist auf Rückfrage auf die Schweinepestverordnung, entsprechende Verordnungen auf europäischer Ebene und die Maßgabe des baden-württembergischen Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz. Das Ministerium wiederum definiert die Dauer der Maßnahmen klipp und klar: „Die ausgesprochenen Maßnahmen für die infizierte Zone beziehungsweise Sperrzone II sowie der Sperrzone I können frühestens sechs Monate nach dem letzten positiven Nachweis der ASP bei einem Wildschwein aufgehoben werden. Nach weiteren sechs Monaten kann die Seuchenfreiheit bei der EU beantragt werden.“ Wenn in diesem Zeitraum also ein infiziertes Tier gefunden wird, ändert sich: nichts.
Ein Blick nach Brandenburg
Wie lange es dauern kann, bis ein Gebiet wieder eine weiße Weste bekommt, dafür lohnt ein Blick nach Brandenburg. Genauer auf den Landkreis Spree-Neiße, wo in Deutschland am 10. September 2020 der allererste ASP-Fall amtlich festgestellt wurde.
Seither bildet das Land Brandenburg mit Bekämpfungsmaßnahmen wie kilometerlangen Zaunanlagen und kostenintensiven Fallwildsuchen ein Bollwerk gegen die weitere Ausbreitung der ASP aus Polen nach Westeuropa. Und der damals ausgerufene Sperrbezirk II, der gilt im Landkreis Spree-Neiße in weiten Teilen bis heute – also seit vier Jahren.
Im Rhein-Neckar-Kreis umfasst der Sperrbezirk II Laudenbach im Norden bis Dossenheim im Süden sowie Ilvesheim im Westen bis Heiligkreuzsteinach im Osten. Die Maßnahmen und Einschränkungen betreffen nicht nur Landwirte. So ist in der Allgemeinverfügung von einem Verbot von Geocaching und anderen Formen der Schnitzeljagden (außer in zusammenhängend bebauten Gebieten) die Rede. Wer an der Kerwe die traditionellen Böllerschüsse vermisste, hat richtig gehört –beziehungsweise nicht gehört. Diese sind ebenso wie Feuerwerkskörper verboten. Auf Antrag kann eine Ausnahme genehmigt werden.
Leinenpflicht für Hunde
Hunde dürfen nur an der Leine laufen (Ausnahme: bebaute Gebiete), Menschen im Wald nur auf befestigten Wegen. Angler dürfen sich bei der Ausübung ihres Hobbys nur 15 Meter vom Weg entfernen. Das Betreiben von Maislabyrinthen ist ebenso verboten wie die Nutzung von Grillplätzen in der freien Landschaft. Alle Maßnahmen und Restriktionen sind auf der Internetseite des Rhein-Neckar-Kreises einsehbar. Um die Einhaltung der Maßnahmen zu bewerben, etwa durch Hinweisschilder wie sie auch in Weinheim zu finden sind, stünden Städten und Gemeinden im Kreis in engem Austausch mit dem Landratsamt, erklärt Sprecher Adameit. Verstöße gegen die Allgemeinverfügungen wiederum sind bußgeldbewehrt. Zuständige Bußgeldbehörde ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Untere Verwaltungsbehörde.